ICE als Rechtsträger im FSJ, AdiA, EFD, IJFD und Programm "weltwärts"

Der ICE ist ein privater, gemeinnütziger Verein deutschen Rechts. Er ist anerkannt als Träger

  • der freien Jugendhilfe nach § 75 Sozialgesetzbuch VIII
  • des gesetzlichen "Freiwilligen Sozialen Jahres" (FSJ), seit 01.06.2008 des gesetzlichen "Jugendfreiwilligendienstes"
  • des FSJ nach § 14c des Zivildienstgesetzes (ZDG) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer
  • des "Anderen Dienstes im Ausland" (AdiA nach § 14b ZDG) für anerkannte Kriegsdienstverweigerer
  • im "Europäischen Freiwilligendienst" (EFD) der EU als Entsende-, Aufnahme- und Koordinationsstelle.
  • im Programm "weltwärts" des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • des "Internationalen Jugendfreiwilligendienstes / IJFD" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Die Dienstform hängt ab vom jeweiligen Dienstland, dem Projekt und den Wünschen der/s Freiwilligen. Sie wird gemeinsam während des Orientierungsseminars besprochen.

Vertragliche Vereinbarungen

Der Dienst ist freiwillig, er dauert 11-12 Monate, zusätzlich 4-6 Wochen Vorbereitung. Die Freiwilligen treffen mit der Entsendestelle Vereinbarungen, die ihnen Tätigkeiten gemäß den Leitlinien gewähren.

Weitere Leistungen sind:

  • Unterkunft und Verpflegung
  • Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung (im FSJ gesetzliche Sozialversicherung)
  • Zuschuss zu Mehraufwendungen im Ausland/ "Taschengeld" in Höhe von mindestens 95,- Euro / Monat (abh. von Dienstform und -land)
  • Fahrtkostenerstattung für An- und Rückreisen zum Dienst, zu Zwischen- und Schlussreflexionen

Während des Dienstes tragen die Aufnahme- und Koordinationsstellen zusätzlich Sorge für die persönliche und fachliche Begleitung sowie rechtliche Sicherung für den Aufenthalt im Dienstland.

Für Freiwillige, die in von der EU anerkannten Stellen den 'Europäischen Freiwilligendienst' leisten, gelten die Regelungen, welche die EU vorschreibt.

Bei den Dienstformen FSJ, EFD und "weltwärts" ist die Fortzahlung des Kindergeldes gewährleistet. Für den IJFD fehlt im Augenblick noch eine verbindliche gesetzliche Regelung, es ist jedoch - vorbehaltlich des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens - mit einer Fortzahlung zu rechnen (Stand: Juni 2011).


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